Änderung Bebauungsplan wegen Standortverlagerung Maschinenfabrik Niehoff

An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen
Amt 41
91126 Schwabach

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem § 3 Abs 1, Baugesetzbuch i.V.m.§ 4 BauBG für das Gebiet Schwabach-Ost, Bereich W südöstlich von Schwarzach an der B2

Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich nun auch zum vorliegenden Entwurf eines qualifizierten Bebauungsplanes i.S.d. § 30 BauBG folgende Einwendungen vortragen:

Meine Stellungnahme, die ich zu FNP-Änderung eingebracht habe, gilt weiterhin und ist durch nichts widerlegt.

Weiterhin sind noch immer folgende Einwendungen relevant:

  • Die geplante Bebauung liegt im absoluten und völlig isolierten Außenbereich.Von einer organischen städtebaulichen Entwicklung kann nicht im Entferntesten die Rede sein (vgl. § 1 Abs 5 BauGB) Dieser Zielsetzung wird der in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegte Umweltbericht (siehe Ziff.5) in keinem Fall gerecht.

  • Die Planungsabsicht verstößt somit gegen das Willkürverbot des Art 118, Abs 1 der bay Verfassung und gegen die gemeindliche Schutzpflicht für Natur und Landschaft gem Art 141 Abs 1 und 2 der bay. Verfassung.

  • Zur Standortwahl: Alternativen wurden nicht genügend geprüft. Siehe Stellungnahme zum FNP 21.12.07

  • Zum Flächenverbrauch:

Schwabach ist Mitglied beim Europ Bodenbündnis und ist somit die ausdrückliche Verpflichtung eingegangen, mit der knappen Ressource Boden sparsam umzugehen. Dieser neue Gewerbestandort im absoluten Außenbereich ohne Anbindung an bestehende bzw ausgewiesene Gewerbegebiete ist mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar. (vgl. auch § 1a Abs 2 BauBG)

  • Die angekündigten Städtbauförderungsmitteln für den Altstandort Niehoff widersprechen dem Bodenschutzprogramm Bayern „dass Maßnahmen, die der Innnentwicklung dienen, dazu beitragen, die Flächeninanspruchnahme zu verringern....Bayern unterstützt deshalb die Innenentwicklung auch finanziell mit Mitteln der EU, des Bundes und des Landes.“ Wenn hier Flächen in der freien Landschaft in Gewerbegebiet umgewandelt werden, kann nicht die dazu gehörige Fläche des Altstandortes mit Städtebaumitten gefördert werden.

Zur vorliegenden Umweltprüfung gem dem Umweltbericht ist folgendes einzuwenden:

  • Grundsätzlich erfüllt der Umweltbericht nicht die aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB sich ergebenden Anforderungen, um eine ermessensfehlerfreie Abwägung zu diesem Belang vornehmen zu können.

  • Die unter Punkt “Ziele des Umweltschutzes” angeführten Punkte widersprechen eindeutig der geplanten Bebauung. Zur Lage der Fläche ist dazu nachzulesen: Das Gewerbegebiet liegt im großflächig u. nicht flächenscharf dargestellten Entwicklungsschwerpunkt für Optimierung u. Neuschaffung von Trockenstandorten.....

Im Landschaftsplangutachten ist dieser Bereich als landwirtschaftliche Fläche bezeichnet und wird der Raumeinheit “Dörflich geprägte Struktur um den städtischen Verdichtungsbereich” zugeordnet. Zielaussagen im Landschaftplangutachten sind : Erhalt des dörflichen Charakters der Siedlung, Erhalt der Förderung der Landwirtschaft, Erhalt der Waldbereiche.

Die Bebauung widerspricht somit im vollen Umfang den Ausführungen des ABSP als auch dem Landschaftsplangutachtens!

  • Die Beurteilungen und Einschätzungen der Erheblichkeiten beruhen angeblich auf den derzeit vorliegenden Untersuchungsergebnissen und Erkenntnissen aus dem ABSP, dem Landschaftsplangutachten, der Landschaftsschutzgebietsverordnung und dem Ausgleichsflächenkonzept. Das ist eine Falschaussage. Im LPGA gibt es keine solchen gesicherten Aussagen, sondern nur Annahmen „Es könnte so sein.“

Es ist kein Monitoring vorhanden!

  • Unvereinbarkeit einer Bauleitplanung im Landschaftsschutzgebiet

Das Stadtplanungsamt missachtet die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise.

Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) bezieht die Planungsfläche als nicht bebaubar mit in den regionalen Grünzug „Schwarzachtal zur Rednitz“ ein.

Darüber hinaus wurde gerade die von der Bauleitplanung betroffene Waldfläche von der Regionalplanung als bestehendes LSG als unantastbar regioanalplanerisch ausdrücklich abgesichert.

Wegen des schweren Eingriffes in Natur und Landschaft durch den im öffentlichen Interesse beurteilten Bau des M-D-Kanals kommt nach wie vor dem LSG eine ausgleichende Wirkung zu, die keinerlei Schmälerung zulässt.

Die Absicht, in das Planungsgebiet Flächen des LSG mit einzubeziehen, widerspricht dem geltenden Recht und ist unzulässig (siehe auch die einschlägige Rechtssprechung).

  • Im Ausgleichskonzept der Stadt Schwabach im Rahmen des noch nicht beschlossenen FNP wurde für diesen Bereich bei einem diskutierten größeren Umgriff für gewerbliche Bauflächen einen Kompensationsbedarf von 25 834 Wertpunkten errechnet. Im vorliegenden Plan ist die Fläche zwar verringert, jedoch wird mit 3000qm ins angrenzende LSG eingegriffen, das einen entsprechend höheren Eingriffsumfang erwarten läßt. Die jetzt vorliegende Berechnung von 13 911 kann also nicht stimmen. Durch den Eingriff ins LSG ist das ganze angrenzende Waldgebiet mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen betroffen. Die Beeinträchtigung durch die Rodung des Waldes, egal ob 1000 oder 3000qm, wird sich weit über die angrenzende Waldfläche ausdehnen, da kein natürlicher Waldaufbau mehr vorhanden sein wird und der dahinter liegende Wald damit in seiner ökologischen Funktion auf weitere mindestens 150m gestört sein wird. Das muss in die Berechnung mit einfließen. Die jetzt errechneten Wertepunkte sind zu gunsten der ansiedlungswilligen Firma geschönt und bedürfen der unabhängigen Prüfung.

  • Schutzgut Boden: Die Aussagen zum Thema Boden werden von keiner unabhängigen Behörde wie z.B. die UNB überprüft. Es handelt sich hier um Darstellungen und Bewertungen, die nicht hinterfragt werden können. Die dauernd zunehmende Versiegelung und somit der Verlust von freier Landschaft, Versickerungsflächen, Schadstoffsenken, usw. wird in seinen Gesamtfolgen nicht bedacht.

  • Schutzgut Wasser: Im ABSP wird hingewiesen, dass mit einem hohen Kontaminationsrisiko zu rechnen ist. Aussagen zum Kontaminationsrisiko fehlen.

  • Schutzgut Luft/Klima/Lärm:

Der Bauleitplanung erfolgt aus ausschließlichem Anlass einer Betriebsaussiedlung der Fa. Niehoff (Bebauungsplan lex Niehoff).

Es zwingt sich somit auf, auch die Emissionen der Fa. Niehoff, die auf die Natur und Menschen als Immissionen einwirken können, mit zu untersuchen.

Gem. der Umwelterklärung 2002 der Fa. Niehoff werden jährlich 9,6 t Lack- und andere Lösemittel in die Atmosphäre emittiert.

Es fällt auf, dass weder im FNP-Verfahren, noch im B-Plan-Verfahren darauf eingegangen wird. Dementsprechend fehlen auch insoweit jegliche Festsetzungen im Satzungsentwurf zum Bebauungsplan in Form von Begrenzungen (es wird nur eine Festsetzung zu Brennstoffen getroffen).

Das ist nicht nur gegenüber den Belangen des Naturschutzes eine erhebliches Planungsdefizit, sondern auch zur Frage von schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber den Menschen.

Noch ist diese Fläche als Fläche für Kaltluftproduktion kartiert. Die Beurteilung “ mittlerer Erheblichkeit” ist deshalb als falsch zu betrachten.

Das Gleiche gilt auch bezüglich unzulässiger Lärmimmissionen gegenüber der Natur und dem Menschen wegen des geplanten Dreischichtbetriebes zur Tag- und Nachtzeit.

Hier ist von einem Lärmschutzgutachten zwar die Rede, aber als Verfahrensbestandteil nicht enthalten. Auch insoweit besteht Planungsdefizit (auf die öffentliche Diskussion in den vergangenen Jahren zum Lärmschutz in der Nachbarschaft am bestehenden Standort wird ausdrücklich verwiesen).

  • Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften/Biodiversität

Zum Schutzgut Tiere und Pflanzen:

Zu diesem Punkt kann noch keine Bewertung erfolgen, da noch kein abschließendes Monitoring vorliegt.

Auch insoweit ergibt sich nach wie vor ein erhebliches Planungsdefizit.

Die am Südrand als Biotop kartierte Hecke ist per Gesetz geschützt. Sie ist angeblich nicht durch das Bauvorhaben betroffen.

Die angedachte 20%ige Flachdachbegrünung ist als Ausgleich vernachlässigbar.

  • Schutzgut Mensch (Erholungsraum/Lärmschutz) Durch die Zerstörung der freien Landschaft wird auch Erholungsraum zerstört. Auch der Erholungsraum entlang des Kanal für Radler, Sportler, Wanderer, also überörtliche Naherholungsraum, wird gestört. Die Auswirkungen von Lärmimmissionen sind noch nicht bekannt. Siehe oben bei Schutzgut Luft/Klima/Lärm

  • Zum Schutzgut Landschaftsbild:Zu Ziff. 5.3.1.6 des Umweltberichtes wird beurteilt, dass die relative kleinflächige Raumeinheit durch die Siedlungsbereiche Schaftnach, Schwarzach und durch das Abfallentsorgungszentrum Neuses stark zersiedelt und zerschnitten wirke.

Weder der Ortsteil Schwarzach und der Ortsteil Schaftnach sind vom Standort der Bebauung zu sehen. Die Behauptung, dass “die relativ kleinflächige Raumeinheit wegen der weiter nordwestlich liegenden Mülldeponien, wegen der Verkehrswege (B2, ST2239,, Kreistraße SC2) und dem Rhein-Main-Donau-Kanal insgesamt stark zersiedelt und zerschnitten wirkt” ist flasch. Die Bundesstraße, der Kanal ist kaum wahrnehmbar, weil beide seit Jahren gut eingegrünt sind.

Sieht man sich ein Luftbild aus 6.000 Meter Höhe einmal genauer an, so kann man erkennen, dass einerseits gegenüber dem übrigen Stadtgebiet der Stadt Schwabach eine starke Zersiedlung bei der bisherigen Bebauung zur beurteilten Raumeinheit überhaupt nicht vorliegt, aber andererseits die 9 ha große Planungsfläche unter Berücksichtigung des vorhandenen Landschaftsbildes tatsächlich eine landschaftlich unzumutbare Beeinträchtigung auslösen würde. Die im öffentlichen Interesse aufgeführten Verkehrswege sind in keinem Falle eine Rechtfertigung für eine private Inanspruchnahme einer Fläche, die keinerlei Verbindung zu einer organischen städtebaulichen Entwicklung hat. Es wäre in jedem Falle eine Inselbebauung.

Die geplante Bebauung befindet also sich im absoluten Außenbereich, die Ansiedlung eines Gewerbebekoplexes wäre ein selbständiger,völlig losgelöster Fremdkörper in diesem absoluten Außenbereich. Es liegt hier eine Falschaussage vor, wenn behauptet wird, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um „eine isolierte Außenbereichsanlage in offener Landschaft„ handelt. Eine Bebauung mit einem Hochhausverwaltungsgebäude von 7 Stockwerken (Höhe 29 Meter) wird die Landschaft nachhaltig verändern, verschandeln.

Mit dem angedachten Standort wird also eine Zerstörung des Landschaftsbildes stattfinden und ist mit nichts auszugleichen bzw wäre mit hoher Erheblichkeit zu bewerten.

  • Wegen der Falschbeurteilung fehlt eine eindeutige Beurteilung aller Schutzgüter nach Erheblichkeit.

  • Wechselwirkungen

Die Aussage: “Durch Festsetzungen zur Begrünung kann das Landschaftsbild gestaltet und damit die Funktion des Umfeldes grundsätzlich erhalten bleiben” ist falsch.

  • Die gesamten Ausgleichsmaßnahmen samt Maßnahmenplan im Rahmen des B-Planes fehlen bei den Auslegungsunterlagen.

  • Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung saP

Es kann nicht einfach angenommen werden, dass Befreiungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz von gesetzlichen Artenschutzbestimmungen in Frage kommen, denn dazu fehlt es an einer vollständigen Bestandsaufnahme der Pflanzen und Tiere des Planungsgebietes. Dies ist bisher nicht geschehen und erst für das Jahr 2008 vorgesehen. Aus Angaben über potentiell vorkommenden Tier- und Pflanzenarten abzuleiten, dass keine Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG vorhanden seien, widerspricht den Gesetzesvorlagen.

Die Artenschutzbestimmungen sagen auch aus, dass Tiere einschließlich ihrer Nest-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten nicht absichtlich beeinträchtigt werden dürfen. Sind solche Folgen eines Eingriffs erkennbar, muss dieses immer als absichtlich angesehen werden. Das gesamte Vorhaben ist deshalb auch nach der Eingriffsregelung gemäß § 19 Abs 3 BNatSchg zu behandeln.

Die Anlage 4 (saP) ist symptomatisch auf Annahmen ausgelegt (z. B. Ziff. 3.4 zum Problem Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG). Allein deswegen wäre eine rechtsaufsichtliche Überprüfung bzw. nach Erlass der Satzung eine verwaltungs-gerichtliche Prüfung über die Verwertbarkeit derartiger Entscheidungsgrundlagen zur Abwägung der Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren unabdingbar erforderlich.

  • Bebauungsplansatzung: Grünordnung/ökol Ausgleichsmaßnahmen

Die Anzahl von 10 Fledermauskästen ist vollkommen unzureichend. Unterstellt, die Bauleitplanung wäre zulässig, müssten hier typenbezogen und dem entsprechend die notwendige Menge an Kästen benannt werden.

Mit der Angabe von 10 Vogelnistkästen werden keine der geschützten Vogelarten (es sind keine Höhlenbrüter) gefördert. Es fehlt grundsätzlich die Angabe von Vogelnistkästen-typen.

Die Freistellung wertvoller Eichen bedeutet nicht unbedingt eine Lebensraum-verbesserung z.B. der kartierte Mittelspecht wird so vertrieben. Auf die Freistellung wäre zu verzichten

  • Grundsätzliches: Das Minimierungsgebot und die Ausgleichs- und Ersatzpflicht ist nicht ausreichend berücksichtigt und im Übrigen wegen mangelnder Kartierung auch nicht möglich und somit gesetzlich betrachtet unzureichend.

  • Vollzug des UVP-Gesetzes

Es fällt auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere zum Umweltbericht nicht auf die Anforderungen nach dem UVPG eingegangen wird.
Unter Berücksichtigung, dass hier nur ein artspezifischer Betrieb (lex Fa. Niehoff) zur Ansiedlung kommen soll, bedarf es nach meiner Auffassung auch einer Untersuchung zur Umweltverträglichkeit hinsichtlich folgender Tatbestände (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG):

  • Lagerung von Stoffen nach Ziff 9 des Anhanges 1

  • Bau eines Parkplatzes nach Ziff. 18.4 von 1 ha oder mehr, bzw. 0,5 ha bis weniger 1 ha nach Ziff. 18.4 des Anhanges 1,

  • Bau eines Städtebauprojektes nach Ziff. 18.7.2 des Anhanges 1 von 20.000 m² bis weniger 100.000 m² für sonstige bauliche Anlagen im Rahmen der Bauleitplanung, also keine Industriezone,

  • bzw. Ziff. 18.8 des Anhanges 1 im Rahmen der Bauleitplanung zum Tragen kommt.

  • Deckungsgleiche Planunterlagen: In den Plänen ist nicht zu erkennen, ob sich die Pläne des Landschaftsbegleitsplanes mit den Grenzen des B-Planes decken.

Unter Berücksichtigung der erheblichen Planungsmängel und der unüberwindbaren und zu berücksichtigenden öffentlichen Belange des Naturschutzes wären die Bauleitplanverfahren zur Flächennutzungsplanänderung und zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sofort einzustellen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis zu meinen Ausführungen, dass im Stadtgebiet der Stadt Schwabach eine organische gewerbliche Entwicklung mangels gegebener Entwicklungs-flächen ausscheiden muss. Dies zeigt die vorliegende Planungsabsicht mehr als deutlich.

Ich appelliere deshalb an das Stadtplanungsamt, sich intensiver über die Nachverdichtung von gewerblichen Flächen, bzw. sich zur Aktivierung brachliegender Gewerbeflächen oder zu interkommunalen Gewerbeflächen Gedanken zu machen, um das ansässige Gewerbe und somit Arbeitsplätze zu halten.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz

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