Rechtsschutzverordnung über Landschaftsschutzgebiete

Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz der Stadt Schwabach
Albersreuther Weg 17
91126 Schwabach

An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen bzw Umweltamt

91126 Schwabach                        24.06.09


Anhörung Träger öffentlicher Belange, Beteiligung anerkannter Verbände.....
zum Erlass einer Rechtsschutzverordnung über Landschaftsschutzgebiete gem Artikel 10, Art. 45 Abs 1, Nr 3 und Abs 2 Satz 1 sowie Art 52 Abs 1 Nr 3 des Bay Naturschutzgesetzes im Gebiet der Stadt Schwabach




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz  am Erlass der Rechtsschutzverordnung über Landschaftsschutzgebiete

Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich dazu folgende Einwendungen bzw. Anregungen einbringen

  1. Neue, eigentlich dringend notwendige Impulse für Landschafts- und Naturschutz werden durch die neue Rechtsschutzverordnung über Landschaftsschutzgebiete nicht gesetzt, man folgt vorbildlich den erforderlichen Vorgaben. Es findet keine wesentlichen Ausweitungen der LSGs statt, sondern erweitert fast auschließlich mit der Ausweisung von weiteren Waldflächen und Ersatzaufforstungen und  Flächen, die im städtischen Besitz sind.
  2. Unter Verbote sollte vermerkt werden, dass die Ansiedlung von standortfremden Pflanzen und Tieren nicht erfolgen darf.
  3. Ein Lückenschluß verschiedener LSGs ist in bestimmten Teilbereichen erforderlich, um eine naturgemäße Sinnhaftigkeit in der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten zu erreichen. Dies ist aus Rücksichtnahme auf Bebauungen und evtl anstehende Erweiterungen nicht geschehen. Trotz der allgemeinen Einsicht, dass heute Aspekte von Umwelt und Naturschutz wichtiger denn je sind, besteht noch immer keine  Bereitschaft für entsprechende Konsequenzen.
  4. Aus meiner Sicht als Pfegerin für Umwelt und Naturschutz sollten deshalb im Einzelnen folgende Punkt Berücksichtigung finden:

 

  • Die Flächen südlich und südöstlich von Limbach 780/9 und 778/1 sind als LSG aufzunehmen. Es handelt sich um südexponierte sandige Äcker. Die angrenzenden LSG-Flächen legen eine Abrundung und zugleich einen sinnhaften Lückenschluß nahe.
  • Die Flächen der alten Kläranlage 689/4 und 689/0 sind mit aufzunehmen. 689 ist bereits eine aus Naturschutzsicht gut entwickelte Ausgleichsfläche und deshalb schützenswert. Auch die Fläche der ehemaligen Kläranlage selbst, die heutige Biovergärung, die in Kürze still gelegt werden soll, sollte in die LSG-Verordnung  aus Gründen des Lückenschlusses mit aufgenommen werden. Für den Luftaustausch zur Stadthygiene, als Überschwemmungsgebiet und als Naturraum im Schwabachtal ist dieser Lückenschluß dringend erforderlich.
  • Der Bereich Berliner Straße soll nicht aus der LSG-Verordnung herausgenommen werden. Sollte dies durch die geplante Bebauung wirklich erforderlich werden, muß die Fläche auf die im Augenblicklich geplante Bebauung begrenzt werden und deshalb muß die 5.000 qm große Erweiterungsfläche im LSG verbleiben. Eine Erweiterung zum augenblicklichen Zeitpunkt zu diskutieren, ist irreal, weil die Entwicklung im Behindertenbereich andere zukünftige Wege aufzeigen  wird, als die Abschiebung in Gewerbegebiete und an den Stadtrand.
  • Die Flächen 916 und 918 am Weingäßchen westlich der gemäß FNP/B-PLan geplanten Bebauung soll in die LSG-Verordnung mit aufgenommen werden. Diese Fläche ist nicht mehr als Baufläche vorgesehen, aus naturschutzfachlicher Sicht sehr wertvoll und als Lückenschluß  der umgebenden LSGs sehr sinnvoll.
  • Die Herausnahmen der Teilflächen Gemarkung Ottersdorf entlang des Mainbaches sind unsinnig. Sie gehören zu begrünten Ortsabrundungsflächen. Der Mainbach als künftige Grenze für die LSG-Verordnung zu definieren ist aus natuschutzfachlicher Sicht falsch, beide Uferseiten gehören dem Schutz des LSG unterstellt.
  • Folgende Gartengrundstücke sollen in der LSG-Verordnung bleiben: Nasbacher Grund, nördlich Hans-Hofer-Straße, Nasbacher Grund nördlich Lohengrinstraße, Penzendorf Waldstraße und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung von Bürgern und Bürgerinnen. Es kann nicht sein, dass auf der einen Seite bebaute Flächen mit der Begründung des sinnhaften Lückenschlusses ins die LSG-Verordnung neu aufgenommen werden sollen und auf der anderen Seite mit der Begründung von geringfügiger Bebauung und Zäunung die oben angeführten Gartenflächen gestrichen werden.
  • Die Flächen des Reit- und Fahrvereins 932, 932/2, 931, 931/2  und 945/3 am Weinberg sollen mit aufgenommen werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist der Lückenschluß bzw die flächendeckende LSG-Ausweisung am Weinberg notwendig. Auch das Grundstück 943 soll zum Lückenschluß mit aufgenommen werden, es ist unbewohnt.
  • Die Fläche der Rennmühle soll, so wie im alten LSG-Plan festgehalten, auch in der neuen LSG-Verordnung verbleiben. Die Rößleinsmühle soll entsprechend  mit aufgenommen werden, damit auch das östliche Schwabachtal als Gesamtfläche in die LSG-Verordnung erscheint. (Lückenschluß, Gleichbehandlung)



Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz

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