Stellungnahme zur Teiländerung des FNP für den Neubau der Lebenshilfe

An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen 27.09.08
Amt 41
91126 Schwabach

Teiländerung des FNP für das Gebiet „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz an der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet Schwabach-Ost, Bereich X östlich der Berliner Straße.

Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich zur vorliegenden FNP-Änderung folgende Einwendungen einbringen

1. Die Waldfläche, die mit der geplanten FNP-Änderung in Baufläche für Gemeinbedarf umgewandelt werden soll, ist bzw war eine der ökologisch wertvollsten Flächen unserer Stadt. In den Jahren 1991/92/93 wurde diese,bei der damaligen Flächennutzungsplanänderung von Prof Dr Grebe in einem Gutachten samt UVP als besonders wertvoll eingestuft., übrigens unter Hinzuziehung weiterer Gutachter vom Öko-Institut und die Ökol. Faunistische Arbeitsgemeinschaft Schwabach.

Die damals zu untersuchende Fläche von 14 ha war derzeit als Fläche für Forstwirtschaft und als Landschaftschutzgebiet dargestellt. Als Ergebnis wude damals vorgeschlagen und beschlossen eine ca 5ha große, weniger ökologisch wertvolle Waldfläche für eine gewerbliche Fläche in Anspruch zu nehmen. Zugleich wurde in Absprache mit der Regierung von Mittelfranken im Grünordnungsplan verbindlich festgelegt, den verbleibenden Wald als Ausgleich weiter aufzuwerten.

Folgendes wurde damals im Detailplan festgeschrieben;

  • Für den Wald entlang der Berliner Straße: Erhalt, Verbesserung und Ergänzung eines gestuften Waldmantels mit Gehölzen der natürlichen poteniellen Vegetation  

  • Entlang der geplanten Bebauung im Süden: Aufbau eines gestuften dichten Laubwaldmantels mit Gehölzen der natürlichen potentiellen Vegetation

  • Für einen weiteren Ring um die Bebauung: Umwandlung des Kiefernforstes auf Eichenstandorten in Eichenmischwald.

  • Für eine dritte Fläche Erhaltung und Verbesserung des Sandkiefernwaldes, Entfernen der nicht heimischen und standortfremden Gehölzen.

  • Entlang der neuen Bebauung zur Berliner Straße: Erhaltung, Verbesserung und Ergänzung eines flächigen Gehölzgürtels aus Bäumen und Sträuchern der natürlichen potentiellen Vegtation.

 In der damaligen Satzung ist unter Punkt 11.1 zu lesen:

In den als „Fläche für Fortswirtschaft“ festgesetzten Bereichen sind folgende allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung der Standortqualität der Waldfläche zu treffen.

a) Aufbau eines gestuften, dichten Waldmantels entlang der neuen Waldränder aus heimischen und standortgerechten Gehölzen in einer Tiefe von ca 25m zwecks Pufferung und Schutz

b)Umwandlung des Kiefernforstes auf Eichenstandorten in Eichenmischwald im Zuge der Waldbewirtschaftung

c)Abplaggen von vergrasten Flächen und Entfernen von Brombeerdickicht

d)Anlage kleinflächiger Bodenanrisse

In der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Dezember 1991 ist nachzulesen:

„Die Bestandsaufnahme der geobotanisch ökol Arbeitsgemeinschaft zeigt in großen Bereichen des geschlossenen Waldgebietes und auf den vorhandenen Sanddünen eine starke Verbreitung des Sandkiefernwaldes und Flechtenkiefernwaldes. Diese Waldtypen gehören nach dem vorliegenden, im Auftrag des bay Landesamtes für Umweltschutz erstellten Bestimmungsschlüssel für 6d1 Flächen zu den nach §6d1 Bay Naturschutzgesetz geschützten Trockenstandorten ....Randzonen dieses wertvollen Standortes auf dem vorgesehenen Gewerbegelände sind durch Verjüngung mit Roteiche und Lärche in ihrem Bestand verändert und sollen durch die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrer Qualität wiederhergestellt werden.“

Im Untersuchungsraum wurden damals 50 Vogelarten, darunter fünf gefährdete festgestellt. Tagfalter und Reptilien, Amphibien, Libellen, Heuschrecken wurden ebenfalls untersucht.

Dabei ist nachzulesen: „Die Waldflächen an der Berliner Straße haben eine große Bedeutung als Teil des geschlossenen Waldgürtels im Süden von Schwabach.“

Unter Beurteilung von Eingriff und Ausgleich ist nachzulesen: „Beim Ost- und Nordostteil des betroffenenen Bereichs handelt es sich um Flechten- und Sandkiefernwald, der nach Art. 6d1 des bay Naturschutzgesetzes geschützt ist. Diese spezielle Standortqualität ist im Stadtgebiet Schwabach an anderer Stelle nicht wiederherzustellen. Der vom Bay Naturschutzugesetz geforderte Ausgleich ist daher nicht möglich.“

Weiter ist hier nachzulesen: „Die verbleibenden Verluste von etwa 5ha sind durch Verbesserung des verbleibenden Waldes auszugleichen.“ Die aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten als Gewerbe- standort maximal nutzbare Fläche ist in der folgenden Abbildung dargestellt.“

Allein auf Grund der Beurteilung zum B-Plan von 1993 ist ein weiterer Eingriff in diese Fläche eigentlich nicht möglich!

Da sich jedoch jetzt herauszukristallisiern scheint, dass die ökologische Wertigkeit der nun zur Disposition stehenden Fläche nicht mehr der damaligen Beurteilungen im vollen Maße entspricht, ist zunächst von unabhängiger Stelle! zu prüfen, in wieweit die Stadt ihren Verpflichtungen des damals im B-Plan beschlossenen Ausgleichs nachgekommen ist.

Sollte sich herausstellen, dass die Stadt ihre Auflagen von damals nicht oder nur sehr begrenzt erfüllt hat, muß geklärt werden, warum dies geschehen ist.

Es muss geklärt werden, inwieweit eine auf Grund des damaligen Grünordnungsplanes, abgestimmt mit der Regierung von Mittelfranken, beschlossene und dann eine nicht durchgeführte Pflege, eine jetztige Beurteilung der Fläche beeinflussen wird. Es muss vor allem geklärt werden, welche rechtlichen Auswirkungen diese Nichterfüllung von festgeschriebenen und beschlossenen Aufgaben auf das Veränderungsvorhaben haben kann.

Es ist ein Affront gegen alle anderen Unternehmen, Personen, Gruppierungen, die Ausgleichsverpflichtungen zu erfüllen haben und deren Umsetzung auch von der Stadt kontroliert wird, wenn zugleich die Stadt aber selbst nicht ihre eigenen Auflagen des Ausgleiches erfüllt.

Zu Zeit der damaligen Aufstellung jenes B-Planes machte übrigens Schwabach als Model-Stadt-Ökologie Schlagzweilen! Inzwischen bewirbt sich Schwabach immer wieder erneut für landesweite und europaweite Wettbewerbe rund ums Thema Ökologie, Klima, und Bodenbündnis. Bei solchen gravierenden ökologischen Verhinderungsmaßnahmen wie Ausgleichsverweigerung durch die Stadt selbst wird dies in Zukunft nicht mehr möglich sein!!

2. Nach §1 des Bay Naturschutzgesetzes sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung führen unzulässig! Wenn durch Nichthandeln, also so wie im B-Plan vorgeschrieben, diese 13d Flächen in ihrer Qualität beeinträchtigt wurden, muß geklärt werden, ob und wie die Stadt bzw das zuständige Amt zur Rechenschaft wegen bewußter Zerstörung wertvollster, nichtausgleichbarer Biotope gezogen werden kann.

3. Bevor diese ökologisch wertvolle LSG-Fläche über eine FNP-Änderung in Bauland umgewandelt werden kann, müssen die Vertreter des Naturschutzbeirates gehört werden. Bei dieser Sitzung müssen die Fragen geklärt sein, wieso und warum diese Fläche nicht entsprechend der Festlegungen im B-Plan gepflegt wurden. Zugleich muß vorgelegt werden, wieviel Ausgleichsfläche in etwa notwendig sein wird, um den Ausgleich samt Aufforstungsflächen zu bewältigen ist. Noch praktizierende Landwirte unserer Umgebung betrachten zunehmend die Landnahme durch Ausgleichsflächen als Bedrohung ihrer Existenz. Gerade deshalb muss dieser Punkt besonders im Vorfeld der Entscheidungen Berücksichtigigung finden, auch wenn dies vom Gesetz her so nicht vorgesehen ist. Nachdem es sich um eine besonders wertvolle, wenngleich ökologisch bewußt vernachlässigte Fläche handelt, wird der Bedarf an Ausgleichsfläche besonders hoch sein.

4. Wertvolle 13d-Flächen, Sandkiefernwald bzw Flechtenkiefernwald, müssen laut Gesetz artgleich ausgeglichen werden. Es muss also bereits jetzt geklärt werden, wie groß diese Flächen sind und ob und wo ein Ausgleich überhaupt möglich ist.

5. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet und unterliegt somit der Landschaftsschutzverordnung. Hier handelt es sich um eine Gebiet, das mit der Landschaftsschutzverordnung einen notwedendigen Schutz erfährt und nicht für eine Zerstörung vorgesehen ist. Liegt für die Herausnahme von der unteren Naturschutzbehörde eine begründete Prüfung vor?

6. Die vorliegende Voruntersuchung Biotoptypen- und 13d-Kartierung sowie die artenschutzrechtliche Einschätzung ist unvollständig bzw zum Teil falsch, weil es z.B. Begriffe wie 13d-Fragmente im Gesetz nicht gibt, weil vor allem nicht beachtet wird, dass der im B-Planverfahren 1993 vorgeschriebene Ausgleich vermutlich unterblieben ist und somit die Beurteilung der Wertigkeit der Fläche auch nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.

Außerdem wird vom untersuchenden Büro eine falsche Aussage getroffen, indem behauptet wird, dass nur kleinräumige 13dFragmente nicht unter den Schutz nach Artikel 13dBayNatSchG fallen und somit „ unter die Erfassungsgröße von 1000qm fallen würden.“ Ein Büro, das so gravierende falsche Grundaussagen bereits im Vorfeld trifft, darf für eine notwendige sorgfältige Umweltprüfung bzw SAP, die rechtlich haltbar sein müßte, nicht eingesetzt werden.

Die Aussage, dass auf der angrenzenden Sandabbaufläche CEF-Maßnahmen erfolgen könnten um damit den Verbotstatbestand nach § 42BNatSchG zu vermeiden, ist nicht nachvollziehbar. Die Sandgrube ist im Privatbesitz, liegt auf Rednitzhembacher Gebiet, soll in den nächsten Jahren vermutlich als Zwischenlager für Material für den Lärmschutzwall entlang der Autobahn genutzt werden, und somit muss eher eine zusätzliche Belastung für die Tierwelt in Kauf genommen werden, statt dass sie „Räume für Fortpflanzung und Ruhestätte“ wären, wie in den Voruntersuchungen formuliert ist.

7.Die Aussagen der Voruntersuchung beachten keine zusammenhängenden Betrachtungen der durch Auflagen vom Grebegutachten nun stark beeinträchtigten Fläche. Eine weitere Reduzierung des Naturraumes, also ein Lebensraumverlust, dessen Beeinträchtigung der ökol Funktionalität der Fortpfanzungs- und Ruhestätten nicht auszuschließen ist (Zitat aus den Voruntersuchungen) ist, wie vor mehr als 15 Jahren im Grebegutachten bereits beurteilt wurde, ist nicht zu verantworten. Sollte dies nach Ansicht des untersuchenden Büros dennoch möglich sein, muß dies fachlich genau und nachvollziehbar begründet werden.

8. Laut Voruntersuchung wurden während der Kartierung und bei einer zweiten Übersichtsbegehung auf das Vorkommen gefährdeter Pflanzen und Tierarten geachtet. Auch diese Aussage muß angezweifelt werden, weil zu dieser Zeit eine evtl FNP-Änderung selbst im Umweltamt noch nicht bekannt war. Wann also haben diese Untersuchungen und mit welcher Zielsetzung haben diese Untersuchungen stattgefunden?

9.Auch wenn das grünliche Wintergrün, Pyrola chlorantha, nicht zu den FFH-Arten gehört, muss die Auswirkung gerade auf diese Art besonderer Wert gelegt werden. Ist es doch im Fachbuch „Flora und Faua des Rednitzgebietes“ genau im zu beplanenden Gebiet unter 20 Standortangaben als „gefährdet“ benannt. Eine Kartierung der Standorte und der Anzahl ist dringend erforderlich. Zugleich sind Vorschläge für Verbesserungssmaßnahmen zu machen.

10. Die Heidelerche, Lullula arborea, eine FFH-Art, die im Plangebiet in diesem Jahr nachweislich gebrütet hat, gehört zu den vom Aussterben bedrohten Brutvogelarten und wird durch die geplante Bebauung in ihrem Lebensraum beschränkt. Ein Überleben dieser Art muß nachweislich gewährleistet sein. Bei der Neufassung der Verbotstatbestände in §42 Abs 1 BNatSchG wurde beachtet, dass das Störungsverbot nicht wie bisher die Störung von Individuen an ihren Nist- Brut-, Wohn- oder Zufluchtsplätzen umfasst, sondern die Störung während bestimmter Zeiträume. Im vorliegenden Fall ist der Brutraum der Heidelerche gefähdet. Des weiteren wird der Störungstatbestand ausgelöst, wenn sich durch Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies wird im Fall der Heidelerche zutreffen.

11. Die zu beplanende Fläche ist als regional bedeutsamer Lebensraum ausgewiesen. Ist die Zerstörung eines solchen Lebensraumes in Verantwortung für künftige Generationen zu verantworten?

12. In der Vorprüfung müssen relevante Arten im Wirkungsraum des Vorhabens ausgewählt, deren Vorkommen ermittelt und eine Erheblihkeitsabschätzung vorgenommen werden. Falls erhebliche Störungen der Arten oder Schädigung der Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden können, muß eine Konfliktanalyse für jedes einzelne Artenvorkommen ermittelt werden, ob die spezifische Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG voraussichtlich eintreten. In der Vorprüfung müßte nicht nur untersucht werden, welche Arten im Wirkungsraum vorkommen, sondern auch, ob sie allgemein und gegenüber den Wirkungen empfindlich reagieren, also ein Gefährdungs- und Empfindlichkeitsprofil erstellt werden. Auch das Verschlechterungsgebot in Bezug auf die Heidelerche des Art 13 VRL könnte so interpretiert werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Vogelpopulation nicht herabgesetzt werden darf. Zu all diesen Punkten fehlen in der vorliegenden Voruntersuchung Informationen.

13.Das Untersuchungsgebiet liegt im großflächig und nicht flächenscharf dargestellten Entwicklungsschwerpunkt für die Optimierung und Neuschaffung von Trockenstandorten und widerspricht mit der geplanten Nutzungsänderung somit dem im Augenblick entstehenden neuen Flächennutzungsplan.

14. Erneut wird wieder in eine Waldfläche, die als Frisch- und Kaltluftproduzent mit hohem Ausgleichspotential bewertet wird, eingegriffen. Als Mitgleid beim Europ. Klimabündnis ist dies nicht akzeptierbar.

15. Nachdem im vorliegenden Fall evtl Ausnahmetatbestände zu einer Genehmigung führen könnten, will ich im Besonderen daraufhinweisen, dass wenn zwingende öffentliche Interessen zugunsten einer Planung vorgebracht werden, keine „zumutbaren Alternativen“ bestehen dürfen. Nachdem die Bauwerber überregional sozial tätig ist, wird eine Beschränkung aus überwiegend öffentlichem Interesse auf Schwabacher Stadtgebiet rechtlich nicht durchsetzbar sein. Vor allem dann, wenn sich auf dem Gebiet prioitäre Arten bzw Biotope befinden, wird der Entscheidungsspielraum weiter eigeschränkt. In besonderen Fällen kann eine Stellungnahme der Europäischen Kommission erforderlich werden.

16. Auch Alternativstandorte auf Schwabacher Flächen sind nicht nachvollziehbar und nachkontrollierbar geprüft

17. Die geplante FNP-Änderung mit dem Ziel der Bebauung widerspricht auch dem Ziel des europ Bodenbündisses, ein sparsamer Umgang mit der knappen Ressource Boden, bei dem die Stadt Schwabach Mitglied ist. Es widerspricht ebenfalls dem europ Klimabündnis. Wald ist wichtiger Klimafaktor, bei dem die Stadt ebenfalls Mitgleid ist.

Von mir als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz wird die FNP-Änderung aus oben angeführten Gründen grundsätzlich abgelehnt

Bevor es zu einer Entscheidung für oder gegen eine FNP-Änderung kommen kann, muß unbedingt eine unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung samt einer SAP vorgenommen werden, damit alle ökologischen, vernetzten Auswirkungen und die sich daraus auch entwickelnden finanziellen Auswirkungen auf die Stadt dargelegt werden können. Dazu ist auch eine flächendeckende raumbefindliche Empfindlichkeitsanalyse und -bewertung erforderlich, bestehende, schon jetzt vorhandene Vorbelastungen, sind dabei zu berücksichtigen.

Karin Holluba-Rau

Pflegerin für Umwelt und Naturschutz

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