24.08.2007: Einwendungen zu Änderung FNP in Schaftnach

An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen                                          24.08.07
Amt 41
91126 Schwabach


Flächennutzungsplan-Teiländerung  Gebiet Schwabach Ost , Bereich W, südöstlich von Schwarzach an der B2, in Verbindung mit dem Beschluss der Aufstellung eines Bebauungsplanes

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz  an der frühzeitigen BürgerInnenbeteiligung gem §3Abs.1BauGB


Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich zur vorliegenden Änderung des FNP folgende Einwendungen einbringen

  • Die FNP-Teiländerung findet außerhalb der im laufenden Verfahren befindlichen Entwicklung eines neuen Flächennutzungsplanes statt, was eine sinnvolle, unter einer städtbaulichen Gesamtbetrachtung gestellte Beurteilung erschwert. Verschärft wird die Problematik, dass zusätzlich eine wertvolle Naturfläche außerhalb der im neuen FNP angedachten Gewerbefläche  mit in die Planung einbezogen worden ist. Einem Antrag im Stadtrat, auf diese Fläche zu verzichten, wurde bedauerlicher Weise nicht statt gegeben.

  • Der Bedarf dieser Fläche wird einzig nach dem Siedlungswunsch der Firma Niehoff ausgerichtet und allein auf Grund der knappen Grenzen Schwabachs als einzig mögliche Fläche dargelegt. Die Flächengröße wurde allerdings mit keinem Erstentwurfsplan unterlegt.
  • Nachdem Schwabach Mitglied des europ. Bodenbündnisses ist und sich entsprechend verpflichtet hat, mit der weltweit knappsten Ressource Boden sparsam umzugehen, darf nicht allein der Umsiedlungswunsch der Firma Niehoff ortsbestimmend sein. Auch im Bodenschutzprogramm Bayern von 2006 sind entsprechende Forderungen formuliert, die Firmenansiedlungen in der freien Landschaft in Frage stellen. Dazu einige Zitate, um diese Ausführungen in die Diskussion zu bringen:

  • Die Zerschneidung und Fragmentierung von Lebensräumen durch Siedlung und Verkehr geht mit der Flächeninanspruchnahme einher und ist nicht nur ein quanitatives sondern auch ein qualitatives Problem. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist es aber wichtig, auch für künftige Generationen Freiräume und Möglichkeiten der räumlichen Entwicklung zu bewahren. Demnach soll... die Innenentwicklung einschließlich der Umnutzung von brachliegenden ehemals baulich genutzten Flächen im Siedlungsbereich verstärkt ....auf Nutzung bereits ausgewiesenener Bauflächen hingewirkt, die Erfordernisse flächensparender Siedlungs- und Erschließungsformen berücksichtigt und die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden......Maßnahmen, die der Innenentwicklung dienen tragen wesentlich dazu bei, die Flächeninanspruchnahme zu verringern. ...... Bayern unterstützt die Innenentwicklung finanziell auch im Rahmen der städtebauförderung mit Mittel der EU.
  • Es ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn hier zunächst ein gewaltiger Eingriff in die freie Landschaft entgegen dem bay Bodenschutzprogramm erfogt und dann noch für die dadurch entstehende Brachfläche innerhalb der Innenentwicklung  Städtebauförderungsmittel von der EU eingefordert werden. Dieser Anspruch muss rechtlich überprüft und begründet werden.

  • Sowohl das Landesentwicklungsprogramm als auch das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen „zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Der Flächenbedarf ist konkret und nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere ist bei der Ausweisung von Gewerbegebieten der örtliche Flächenbedarf sorgfältig zu hinterfragen ....Soweit dennoch Neuausweisungen notwendig sind, ist dies nachvollziehbar zu begründen.“ Auch diese Punkte muss die Stadt beachten. Es fehlt bis jetzt jeglicher nachvollziehbarer Nachweis, allein die verbale Begründung des Stadtkämmerers, zu keiner gleichwertigen und gleich preiswerten Fläche umgehend Zugriff zu haben, ist rechtlich nicht ausreichend.

  • Das Grundstück liegt insgesamt nach dem noch geltenden FNP im Außenbereich, weitab jeder Siedlung, in einem inzwischen wieder relativ gut eingegrünten Umfeld von Bundesstraße, RMD-Kanal, der im Wald versteckten Kleinsiedlung Schwarzach und der Straßenverbindung Schwabach-Neuses.
     
  • In Zusammenhang mit den eben genannten Punkten und auf Grund der Lage der zu beplanenden Fläche ist daraus zu schließen, dass die Ausweisung des Plangebietes nach Artikel 141 Abs 1 Satz 4 Verfassung des Freistaates Bayern vermutlich verfassungswidrig ist auf Grund eines Urteils vom 31.05.06 des Bay Verfassungsgerichtshofs. Auszüge aus dem Urteil: „Das Plangebiet liegt vollständig im Außenbereich in freier Natur. Die Freihaltung derartiger Gebiete von wesensfremder Bebauung gehört zu den Anliegen, die die Verfassung mit dem in Art. 141 Abs 1 Satz 4 BV enthaltene Gebot, den Boden als natürliche Grundlage zu schützen, bezweckt.“
     
  • Viele Punkte der ausgelegten Unterlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, vor allem der vorliegende Umweltbericht, sind aus  verschiedenen Gründen mangelhaft bzw falsch:
     
  • Mit keinem Hinweis wird erwähnt, dass in der Stellungnahme für den neuen FNP die unteren Naturschutzbehörde gut begründet fordert, dass die gesamte Fläche auf keinen Fall in den FNP aufgenommen werden soll.
     
  • Die Behauptung unter Punkt 1.2 Umweltprüfung, dass der Flächenumgriff auf den „naturschutzfachlich weniger kritischen Bereich“ beschränkt wurde, ist falsch, da eine naturschutzfachliche Beurteilung bis jetzt überhaupt nicht durchgeführt wurde.

  • Auch die weiteren Ausführungen unter Punkt 1.2 „..umgebenden Flächen, die bislang im Entwurf für den neuen FNP ebenfalls als gewerbliche Baufläche vorgesehen waren, sollen dem Eingriffsausgleich für die durch die Betriebsverlagerung ausgelösten Eingriffe dienen“ sind falsch, weil sie nicht im Besitz der Stadt Schwabach sind und außerdem im geltenden FNP landwirtschaftliche Flächen sind und somit nicht einfach als Ausgleichsfläche dargestellt werden können.

  • Die unter gleichem Punkt vorgeschlagenen „geeigneten Eingrünungsmaßnahmen durch einen sanften Übergang zum nahegelegenen Wald“ sind im jetzigen Verfahren unsinnig. Zuerst müsste diese Möglichkeit ökologisch überprüft werden, denn durch solche Maßnahmen könnten vermutlich zusätzliche Beeinträchtigungen der heute bestehenden Habitate entstehen. Unter diesen Umständen wäre die angedachte Eingrünung gar nicht möglich!
     
  • Die Angaben zum Schutzgut Tier und Pflanzen sind mehr als mangelhaft und beweisen, dass die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 42 BNatschG und Artikel 12, 13 und 16 der FFH-RL oder der Artikel 5 bis 7 und 9 VRL nicht beachtet wurden. Die vorgeschriebene Vorprüfung und Bestandserfassung der Arten des Anhanges IV der FFH-RL hat nicht stattgefunden.

  • Ein kurzzeitig privat durchgeführtes Monitoring in der 32. und 33. Woche hat eine Art nach Anhang IV FFH-RL (Zwergfledermaus) und eine Art nach BArtSchV Anl 1 (Mittelspecht) ergeben. Auf Grund der Aussagen im ABSP und bei einem sachverständigen Monitoring nach guter fachlicher Praxis, die der Vorhabensträger nachweisen muss, sind noch weitere geschützte Arten zu erwarten. Deshalb muss eine sorgfältige Prüfung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu gegebener Zeit durchgeführt werden.
     
  • Zum Schutzgut Landschaft heißt es in der Begründung des Umweltberichtes des geplanten FNP: „Der Waldrand mit alten Eichen in der Nordostecke liegt im LSG VII und scheidet für die Bebauung aus.“ Ohne diesen Wald wird dabei bereits von einer mittleren Erheblichkeit ausgegangen. Nachdem nun wider jeder Logik genau diese Fläche, schützenswerter Wald mit besonders wertvollen Eichenwaldrand, in die Planung einbezogen wird, ist eine Einstufung „hohe Erheblichkeit“ erforderlich!
    Die Bezeichnung in den vorliegenden Unterlagen „der geringfügig betroffene Teil des LSG“ ist irreführend. Nochmal möchte ich hier deutlich machen, dass es sich um 3000qm wertvollen Eichenwaldrand und Wald handelt, der wie oben aufgezeigt, nie in eine Beplanung einbezogen war und dessen Bebauung nie diskutiert wurde! Deshalb muss aus Naturschutzgründen weiterhin gefordert werden, dass der wertvolle Eichenwaldrand grundsätzlich nicht in die Bebauung einbezogen wird.
     
  • Zum Thema Schutzgut Klima muss zum wiederholten Male  festgestellt werden, dass Schwabach, Mitglied des europ Klimabündnisses, erneut eine klimarelevante Fläche zur Bebauung freigeben will, obwohl inzwischen weltweit die Klimadiskussion läuft. Klima muss vor allem vor Ort geschützt werden und nicht nur weltweit mit schönen Worten.
     
  • Unter Punkt Wechselwirkungen wird dargestellt, dass „ insgesamt von einer geringen Erheblichkeit auszugehen“ ist und nur ein mittleres bis hohes Ausgleichserfordernis gegeben ist. Auch dies ist durch nichts begründet!
     
  • Die unter Maßnahmen zum Ausgleich aufgeführten Punkte sind der Begründung im Umweltbericht im neuen FNP entnommen. Die wichtigste Aussage „Die Fläche löst einen Ausgleichsbedarf von etwa 33 135 Wertpunkten aus“ (ohne Berücksichtigung derwertvollenWaldfläche) wurde ersetzt durch „Die Fläche löst einen Ausgleichsbedarf aus, für den im Flächennutzungsplan insgesamt bzw auch in dieser Teiländerung im Rahmen der Abwägung geeignete Ausgleichsflächen dargestellt werden.“ Damit wird unterschlagen, dass die Fläche einen ungewöhnlich hohen Ausgleich erfordert und zugleich wird ohne Möglichkeit der Realisierung auf die umgebenden Flächen als naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich hingewiesen. Auch dies ist falsch dargestellt, da dies in der Umsetzung gar nicht möglich ist.
     
  • Die Gesamtbeurteilung der verschiedenen Arten- und Lebensräume nach geringer Bedeutung (60%), mittlerer Bedeutung (25%) und hoher Bedeutung (15%) ist aus der Luft gegriffen und wurde nicht untersucht, ist also durch nichts begründet.

  • Die Gesamtbetrachtung, bei der zunächst „von einer insgesamt mittleren Erheblichkeit ausgegangen werden muss, die durch vorgeschlagene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden können“ ist nicht relevant und entspricht nur dem Bedürfniss der Planer, die hohe Naturschutzqualität des Standortes zu verharmlosen.

  • Eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nur unter Einbeziehung des Naturschutzbeirates im Sinne der Gleichbehandlung bei ähnlich gelagerten Fällen dringend erforderlich, sonst entstünde der Eindruck der Vorteilnahme im Interesse der Firma Niehoff.

  • Zu beachten ist, dass sich in der zu beplanenden Fläche ein kartiertes Biotop befindet, das gesetzlich geschützt ist und durch die Grenzbebauung gefährdet ist.
     
  • Noch wird im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahren das Ausgleichspotential für die zu bebauende Fläche nur oberflächlich beleuchtet. Zugleich soll das Verfahren bis hin zum B-Plan wegen dem dringenden Umsiedlungswillen der Firma Niehoff auf keinen Fall durch mögliche Verzögerungen behindert werden. Gerade deshalb ist es besonders wichtig, bereits im jetzigen Verfahrensschritt besonders  das  ungewöhnlich hohe Ausgleichspotential bzw durch notwendig werdende SAP-Prüfungen zu bedenken. Dann könnte bei Nichtrealisierung rechtzeitig auf geprüfte Lösungen  zurückgegriffen


Stadträtin Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz der Stadt



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