Stellungnahme von Karin Holluba-Rau zur Standortverlegung der Lebenshilfe

Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz der Stadt Schwabach
Albersreuther Weg 17
91126 Schwabach                        30.10.09


An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen                       
Amt 41
91126 Schwabach


B-Plan P-9-90 1. Änderung für das Gebiet „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße mit integrierten Grünordnungsplan (Standortverlegung Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch


Sehr geehrte Damen und Herren

ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz an der 1. Änderung für das Gebiet „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße (Standortverlegung Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.)

Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich zum vorliegenden B-Plan folgende Einwendungen einbringen:

  • In der Bauausschusssitzung am 15.09 wurden unter Punkt 14.6.1 bis 14.6.3.  Beschlüsse gefasst, die m.E. der Rechtsprechung widersprechen. Somit wäre die vorliegende öffentliche Auslegung auf Grund falscher Grundsatzbeschlüsse entstanden und somit rechtswidrig!
  • Der unter Punkt 14.6.1, vorliegende Beschluss, bezieht sich  eine von der UNB angeblich bestätigte gegebene  Befreiungslage“ mit folgedem Wortlaut beruft: „Die von der Unteren Naturschutzbehörde bestätigte gegebene objektive Befreiungslage aufgrund der  gegebenen überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls ...“ Eine solche Bestätigung lag zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vor,  im Gegenteil, es waren von der UNB entsprechende Forderungen formuliert, mit der die Befreiung in Aussicht gestellt würde, siehe die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Stellungnahme der UNB vom 2.07. Seite
    In der Stellungnahme der UNB heißt es, “dass unter bestimmten Vorausetzungen die spätere Befreiung nach Artikel 49 BayNatschG in Aussicht gestellt werden.” Die “formulierten Voraussetzungen” wurden in der beschlußvorlage nicht beachtet.  Z.B. wurden von der UNB   eine Fortentwicklung der Festsetzungen für die verbleibenden Waldflächen im P-9-90 gefordert. Diese  Forderung lag auch in meiner Stellungnahme vor. Auf diese Forderungen und weitere wurde nicht eingegangen. Deshalb ist logischer Weise der Beschluss des Bauausschusses, der zur Auslegung führte, rechtswidrig. Vom mir wurde in der Sitzung auf den Widerspruch hingewiesen, aber nicht beachtet.
  • Auch weil bis heute keine notwendigen CFS-Maßnahmen zu den Teilflächen beschlossen wurden und auch keine Maßnahmenpläne vorliegen, geschweigedenn beschlossen wurden, läuft die öffentliche Auslegung ohne rechtliche Grundlage.
  • Auch die Aussage der UNB, dass eine Befeiung  von den Schutzvorschriften der LSG nur möglich ist, wenn die Bebauung einen Abschluss der baulichen Entwicklung darstellt, ist nicht mit einem entsprechendne Stadtratsbeschluss bestätigt worden. Aufgabe des Stadtrates wäre m.E. gewesen, mit einer entsprechenden Beschlussvorlage die objektive Befreiungslage zu geben und nicht  die Einwendungen der UNB als eine Bestätigung zu nehmen, die diese überhaupt nicht beinhaltet.
  • Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz sollte ich aber genau zu solchen kritischen Beschlüssen Stellung zu beziehen. Ich kann also meiner Aufgabe nicht gerecht werden, obwohl ich bereits in der Sitzung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht habe. Es bleibt nur die Vermutung, dass man mich bei der Erfüllung meiner öffentlichen  Aufgabe behindern möchte.
  • Der unter Punkt 14.6.2. formulierte Grundastzbeschluss : „Unter Würdigung......kommt den sozialen Belangen in Schwabach zum derzeitigen Planungsstand ein größeres Gewicht zu, so dass der Eingriff in den Wald vertretbar ist. Die gegebene objektive Befreiungslage wird bestätigt.“ ist ebenfalls m.E. rechtlich nicht tragbar.
  • Im BauGB heißt es: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen, und umweltschützenden Anforderungen in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt.....“  „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“
  • Eine Abwägung der sozialen und der Umweltbelange hat mit den vorliegenden Beschlussvorlagen nicht statt gefunden. Die Belange des Umweltschutzes, die bei der zu beplanenden Fläche wegen der besonderen Wertigkeit besonders berührt sind, sind genauso als qualifiziertes öffentliches Interesse, das dem Gemeinwohl entspricht,  zu betrachten, zu bewerten  und zu behandeln und sind deshalb mit einem Stadtratsbeschluss abzuwägen. Ein solcher liegt mit dem Grundsatzbeschluss 14.6.2 /3 nicht vor, obwohl ich dies in der entsprechenden Sitzung ausdrücklich forderte. Es sind keine Befreiungsgründe formuliert.
  • Unter den Beschlüssen 1-6 ist der Punkt 6 m.E. nicht stimmig. Hier hätten auch die Haushaltsmittel für die Durchführung der Maßnahmen beschlossen werden müssen.


Zusammenfassung:
Die öffentliche Anhörung der Träger öffentlicher Belange findet m.E. auf Grund falscher Grundsatzbeschlüsse im Bauausschuss statt und ist somit rechtswidrig

Weitere Einwendungen:

  • Ausgleich: Im neuen FNP-Entwurf ist zu nachlesen, dass in Schwabach auch für eine überdimmensionierte Flächenplanung für ca 3-6000 Personen und entsprechende Gewerbegebietsentwicklungen genügend Ausgleichsflächen vorhanden sind. Es ist nicht begründbar  nachzu vollziehen, warum im vorliegenden Fall nicht ortsnah ausgeglichen wird. Im Art.6a Abs 1 des BayNatschG wird festgeschrieben, “dass der vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum möglichst in gleichwertiger Weise zu ersetzen ist,” also dass “bei Ersatzmaßnahmen ein funktionaler und landschaftsräumlicher Zusammenhang mit dem Eingriff bestehen muss.”  Der Ausgleich im Landkreis Ansbach ist für Schwabacher Bürger und Bürgerinnen, die die Zerstörung und somit den Verlust von wertvollen Naturschutzflächen in Schwabach hinnehmen müssen, nicht akzeptierbar. Er kommt an dieser Stelle in keiner Weise Schwabacher Bürgern und Bürgerinnen zu gute.
  • Die Fläche in Untereschenbach wird der dortigen Landwirtschft entzogen und fehlt somit den dort noch aktiven Bauern in ihrer Flächenbilanz zur dauerhaften Überlebensfähigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe.
  • Die Fläche wäre als Aufforstungsfläche gerade noch als sinnhafte Nutzung zu akzeptieren, nicht jedoch als gestaltete Ausgleichsfläche, deren Erhalt und Pflege von Schwabach aus organisiert und kontrolliert werden muß. Die dauerhaften Pflegekosten sind darzustellen. Es muss auch geklärt werden, wer dauerhaft die Pflege tätigt.
  • Mit einem städtischem Ausgleich in Entfernung von 20km von Schwabach wird bei gleichem Recht für alle die Möglichkeit geschaffen, dass auch private Investoren weitab vom Asugleichsort Ersatzmaßnahmen vornehmen können. Es ist der Beginn von einem generellen Verlust von Umweltqualität für Schwabacher, wenn der Ausgleich zukünftig ortsfern stattfindet. Ein Präzedenzfall wird geschaffen, dessen Folgen noch  nicht wahrgenommen werden.
  • Deshalb sind dringend Ausgleichsflächen nochmal möglichst stadtnah zu suchen.
  • Die Ausgleichsflächen sind notariell zu sichern.
  • Planung: Bei  dem Vorentwurf des B-Planes decken sich die Baugrenzen im südlichen Bereich mit der Grenze “privaten Grünflächen”, die mit dem “T”  gekennzeichnet sind. T-Flächen sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs 1, Nr 20 l.V.m. §1a BauGB). Für diese Flächen besteht kein dauerhaftes Betretungs- und Nutzungsrecht, kann also nicht  von den dort  Beschäftigten mit und ohne Behinderung genutzt werden. Dem Wunsch und der Vorstellung, diese Fläche zum Aufenthalt für die dort arbeitenden Menschen nutzen zu dürfen, wurde beim Scoppingtermin nicht eindeutig widersprochen. Beim Bauherrn besteht deshalb die unberechtigte Hoffnung, diese Fläche zum Aufenthalt nutzen zu dürfen, da die Restfläche für einen qualitativen Freiraumaufenthalt zu gering ist. Ein direkter und dauerhafter Zugang in die T-.Flächen durch eine Unterbrechung der Zäunung ist rechtlich nicht zulässig.
  • Auf den 7 Meter breiten Waldstreifen entlang der Berliner Straße ist möglichst zu verzichten. Er bringt keinerlei naturschutzrelevante Vorteile.
  • Für die  T-Flächen wäre ein Maßnahmenplan vorzulegen gewesen. Da er fehlt, können die   naturschutzrelevanten Belange nicht die überprüft werden, wodurch  eine Bewertung bei der öffentlichen Auslegung  verhindert wird.
  • Grünordnung: Die Aufzeichnungen “zu einer Entwicklung eines reich strukurierten Waldrandes...” im Breich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung.... täuscht ein dauerhaftes Nutzungsrecht durch den Besitzer vor. Diese T-Flächen sind Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft und somit eben nicht eine Nutzungsfläche für die Anwohner. Die Grünordnung muß in diesem Punkt geändert werden.
  • Erschließung: Es ist zu definieren, ob mit Regenrückhaltung evtl der Bedarf an Löschwasser wenigstens zum Teil gedeckt werden kann, da mit einem Anschluß an eineTrinkwasserleitung mit entsprechenden Durchmesser ständig sehr viel wertvolles Trinkwasser auf Kosten der Allgemeinheit vorgehalten werden muss.
  • Umweltbericht:
  • bei den Schutzgütern fehlt die übliche Beurteilung der Erheblichkeiten.

    Schutzgut Boden: Hier sollte die hohe Erheblichkeit  betont werden auf Grund der vorhandenen seltenen Böden, die durch die Bebauung zerstört werden

    Schutzgut Luft/Klima: Es handelt sich erneut um Waldfläche mit Frischluftproduktion von hoher Bedeutung im Bereich des Gewerbegebiets Falbenholz. Die dringend notwendige Lufthygiene im Gewerbegebiet  wird vermindert und bedarf besonderer Beachtung. Kleinklimatische Veränderung und  Auswirkungen sind nicht zu vernachlässigen, sondern zu definieren.

    Schutzgut Biodiversität: Bei den Ausführungen fehlt die Beachtung der Heidelerche. Auf Grund des Nachweises von Fledermäusen muss zur enstprechenden Jahreszeit nochmal überprüft werden, ob, wo und wieviel Fledermausquartiere vorhanden sind. Die Bemerkung “sind nicht bekannt” reicht nicht aus. Eine Kartierung der verschiedenen Wintergrün ist zu erfolgen. Das Vorhandensein von verschiedenen standorttypischen Flechten und Moose sind zu prüfen.

    Schutzgut Landschaft: Die Erheblichkeit ist als sehr hoch zu bewerten, da mit der Bebauung die randlichen Waldbereiche, die charakteristisch für die Stadt waren, weiter zerstört werden.

    Kompensationsbedarf: Es ist nicht nachvollziehbar, wo auf Grund der engen Baugrenzen und des vorhandenen und zu erhaltenden Waldbestandes Platz für 8 Einzelbäume vorhanden sein soll. Die Wertpunkte sind zu streichen.
  • Für die Kompensationsmaßnahmen in Untereschenbach ist ein genauer Maßnahmenplan zu entwickeln. Die seit langer Zeit unbewirtschafteten Feldraine sind im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen zu erhalten, die angedachte Waldwiese entsprechend mit den bereits vorhandenen Naturtrittsteinen zu verbinden.
  • Allgemeine Anmerkungen:
    Die UN-Konventionen über die Rechte der Menschen mit Behinderung sind seit März diesen Jahres für Deutschland verbindlich. Vorrangig ist in der Konvention die Inklusion von Behinderten vorgesehen. Deshalb muss geklärt werden, welche Folgen mit der Verpflichtung der Inklusion von Behinderten auf Städte und Gemeinden zukommen. Im Blick auf die geplante Zerstörung wertvoller Naturflächen durch die Bebauung der Lebenshilfe muss die Isolation der Behinderten durch die geplante Standortverlagerung und die Langfristigkeit der Auslagerung von Lebenshilfe-Werkstätten im Hinblick auf die Inklusion geprüft werden. Die geplante Erweiterung der Arbeitsplätze an dem geplanten Standort widerspricht absolut den Verbindlichkeiten der Konvention.
    Der Naturschutzbeirat wurde gehört und hat in der Sitzung das Vorliegen einer objektiven Befreiungslage bestätigt. Dass diese Zustimmung nur auf Grund der zufälligen Zusammensetzung der Beiratsmitglieder zustande kam wird dadurch deutlich, dass bei der Anhörung des Naturschutzbeirates zur Landschaftsschutzgebietsverordnung die Herausnahme genau dieser Fläche abgelehnt wurde. Welcher dieser Entscheidungen ist nun aus rechtlicher Sicht zu beachten?
  • Es besteht im BauGB §1a Artk 2 die gesetzliche Anweiseung, mit Grund und Boden sparsam unzugehen. Auch als Mitglied des europ Bodenbündnisses ist die Stadt die Verpflichtung eingegangen, mit Grund und Boden sparsamen umzugehen. Der verschwenderische Umgang der Stadt  mit Wald, Grund und Boden ist deshalb erneut auf den Prüfstnd zu stellen.
  • Weil mit Grund und Boden auch laut BauGB (§1aAbs 2)  sparsam und schonend umgegangen werden soll, ist noch einmal zu prüfen ob nicht zweistöckig gebaut werden kann. In ganz Bayern gibt es genügend Beispiele, bei denen auch für Behinderte mehrstöckig mit Aufzugsbedienung gebaut wurde.
  • Die Standortvorteile für die Bauplanung sind in den veröffentlichten Unterlagen benannt, die Nachteile nicht. Die sind zur Überprüfung und Abwägung noch nachträglich zu bennen.



Ich bitte um Berücksichtigung der Einwände.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz

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