B-Plan-Änderung „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße (Standortverlegung Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.)

Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz der Stadt Schwabach
Albersreuther Weg 17
91126 Schwabach


An das
Referat für Stadtplanung und Bauwesen                        3.07.09
Amt 41
91126 Schwabach


B-Plan P-9-90 1.Änderung für das Gebiet „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße (Standortverlegung Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch


Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bedanke mich für die Beteiligung als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz an der 1.Änderung für das Gebiet „Schwabach-Ost, Bereich X“ östlich der Berliner Straße
(Standortverlegung Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.)

Als Pflegerin für Umwelt und Naturschutz möchte ich zum vorliegenden B-Plan  folgende Einwendungen einbringen:

  • Die UN-Konventionen über die Rechte der Menschen mit Behinderung sind seit März diesen Jahres für Deutschland verbindlich. Vorrangig ist in der Konvention die Inklusion von Behinderten vorgesehen. Deshalb muss geklärt werden, welche Folgen mit der Verpflichtung der Inklusion von Behinderten auf Städte und Gemeinden zukommen. Im Blick auf die geplante Zerstörung wertvoller Naturflächen durch die Bebauung der Lebenshilfe muss die Isolation der Behinderten durch die geplante Standortverlagerung und die Langfristigkeit der Auslagerung von Lebenshilfe-Werkstätten im Hinblick auf die Inklusion geprüft werden. Eine geplante Erweiterung der Arbeitsplätze widerspricht den Verbindlichkeiten der Konvention.
  • Bevor der B-Plan in die Auslegung kommt, hätte die Änderung des FNP abgeschlossen sein müssen. In den Einwendungen zur FNP-Änderungen wurden von verschiedenen Einwendern Flächen für den Bau der Lebenshilfe zur Diskussion gestellt, die nicht geprüft wurden. Somit ist Prüfung von Alternativstandorten in zeitlicher und logischer Reihenfolge nicht möglich.
    Damit liegt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor.
  • Der Naturschutzbeirat wurde gehört und hat in der Sitzung das Vorliegen einer objektiven Befreiungslage bestätigt. Dass diese Zustimmung nur auf Grund der zufälligen Zusammensetzung der Beiratsmitglieder zustande kam wird dadurch deutlich, dass bei der Anhörung des Naturschutzbeirates zur Landschaftsschutzgebietsverordnung die Herausnahme genau dieser Fläche abgelehnt wurde. Welcher dieser Entscheidungen ist nun aus rechtlicher Sicht zu beachten?
  • Es muss rechtlich geprüft werden, ob im vorliegenden Fall nur eine Teiländerung auf dem Grundstück FlurNr 116 durchgeführt werden kann und zugleich für die umgebenden Restflächen weiterhin die Festsetzungen des P-9-90 gelten. Im rechtskräftigen B-Plan sind für die verbleibenden zerstückelten Restflächen Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung des Sandkiefernforstes festgesetzt. Nachdem allerdings seit Jahren die Stadt die vorgeschriebenen B-Planfestsetzungen und den damit verbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat sich die Fäche naturschutzmäßig verändert.
    Die in der SAP aufgeführten Anregungen für Maßnahmen zur Sicherung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind deshalb im B-Plan so festzuschreiben, dass sie nicht nur in der vorgesehenen B-Planänderung gelten, sondern für den gesamten Bebaunngsplan 9-09.
  • Der Ausgleich im Landkreis Ansbach ist für Schwabacher Bürger und Bürgerinnen, die die Zerstörung und somit den Verlust von wertvollen Naturschutzflächen in Schwabach hinnehmen müssen, nicht  akzeptierbar. Im Art.6a Abs 1 wird festgeschrieben, dass der vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum möglichst in gleichwertiger Weise zu ersetzen ist, also dass bei Ersatzmaßnahmen ein funktionaler und landschaftsräumlicher Zusammenhang mit dem Eingriff bestehen muss. Im Umgriff um die beplante Baufläche können durch entsprechende Maßnahmepläne die im LSG liegenden Waldflächen aufgewertet werden, die dann als Ausgleich von der Bevölkerung auch akzeptiert werden. Weitere Ausgleichsflächen, die wegen der besonders hohen Wertigkeit der Fläche mit der Folge einer ungewöhnlich hohen Ausgleichspunktezahl notwendig werden, sind möglichst stadtnah zu suchen.
  • Die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Boden im Rahmen der Teihabe am Bodenbündnis ist erneut zu prüfen.
  • In diesem Zusammenhang ist die Aussage unter Punkt Schutzgut Boden „im Zuge einer flächensparenden Planung wurden die überbaubaren versiegelten Flächen auf den minimalen Bedarf beschränkt“  falsch. Wenn wirklich flächensparend geplant worden wäre, würde keine ebenerdige Bebauung gewählt. In ganz Bayern gibt es genügend Beispiele, bei denen auch für Behinderte mehrstöckig mit Aufzugsbedienung gebaut wurde.
  • Die Standortvorteile für die Bauplanung sind in den veröffentlichten Unterlagen benannt, die Nachteile nicht. Die sind zur Überprüfung und Abwägung noch nachträglich zu benennen.
  • Noch immer ist nicht geklärt, warum die damaligen, in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Büros Grebe von 1991 kartierten 13d-Biotope, die mitten in der B-Planfläche liegen, nicht mehr nachgewiesen werden können. Von fachkundiger, neutraler Seite ist deshalb zu klären, ob dies auf ein Verschulden der Stadt, die ihren Ausgleichsauflagen von damals nicht nachgekommen ist, zurückzuführen ist. Es ist zugleich zu klären, wie dies und in wessen Verantwortung dies passieren konnte.
  • Umweltprüfung und Umweltbericht sind noch nicht abgeschlossen, deshalb kann hierzu noch keine abschließende Stellungnahme vorgenommen werden. Problematisch  bleibt  weiterhin die Tatsache, dass hier eine Abwägung zwischen Naturschutz und Sozialer Einrichtung provoziert wurde, bei der zwei wichtige gesellschaftliche Funktionen gegeneinander ausgespielt wurden.

Ich bitte um Berücksichtigung der Einwände

Mit freundlichen Grüßen
Karin Holluba-Rau
Pflegerin für Umwelt und Naturschutz

 

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